Published: August 29, 2025
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Eine – wie schon in Sachen Schuldenbremse – typische, aber verfehlte Antwort. Die Gewaltenteilung ist ein Gebot der Rechts- und Verfassungsstaatlichkeit, die Unabhängigkeit der Notenbank ist ein (recht junges) Prinzip, für das allenfalls pragmatische Gründe sprechen.

@OliverBWeber Ist nicht alles letztlich ein pragmatischer Grund?

@OliverBWeber Welche Gründe sollten da noch bleiben? Selbst die Berufung auf Verfassungsimmanenz läuft doch auf nichts anderes hinaus als auf historisch verfestigte Pragmatismen.

@Robert_Ziehm Vernunftlogisch? S. Kant.

@OliverBWeber Aber menschliche Institutionen (unser Thema) gehören ja wohl ins Reich der Klugheitsregeln/Pragmatismen und nicht zu den Vernunftnotwendigkeiten.

@Robert_Ziehm Es ging nicht um Institutionen, sondern Prinzipien von Institutionen. Kant deduziert die Gewaltenteilung vernunftlogisch.

@OliverBWeber Scheint mir eher eine nachträglich verabsolutierte Pragmatik zu sein, die durch (auch nur vermeintlich notwendige) Ableitung aus historisch gegebenen Begriffen vernunftlogisch eingekleidet wird.

@Robert_Ziehm Auf welcher Seite in der Akademieausgabe?

@OliverBWeber Ich sage das. Ich kritisiere damit Kant, der in der MdS ja meint, die Gewaltenteilung vernunftnotwendig ableiten zu können. Ich hingegen will den Punkt verteidigen, dass menschliche Institutionen letztlich immer pragmatische (und politische) Fragen bleiben.

@Robert_Ziehm Aber wo in der MdS verabsolutiert Kant eine Pragmatik?

@OliverBWeber Beim Staatsrechtsabschnitt in der Rechtslehre. Da will er die Gewaltenteilung vernunftlogisch aus dem Rechtsbegriff deduzieren. Wobei das Argument mE eben nicht weniger letztlich “Pragmatik”-gestützt bleibt als heutige Argumente pro Zentralbankunabhänigkeit.

@OliverBWeber Es war halt seinerzeit total en vogue und es war ja auch eine ganz richtige Entwicklung. Aber genauso wie man heute die Kirche im Dorf lassen sollte damit, dass nur eine spezifisch liberales Staats- und Wirtschaftsverständnis richtig (und quasi naturgesetzt) ist, sollte Kant

@OliverBWeber Die Kirche im Dorf lassen, so viel historisch-konkretes a-priorisch (also er leitet aus dem Recht ab und das Recht ist ja a-priorisch, also ist es die Ableitung folglich auch) herleiten zu meinen. Die Argumente sind alle nicht so zwingend, er unterschätzt den Einfluss eigener

@OliverBWeber kontingenter Vorprägungen zu diesen Fragen. Er hat sehr gute pragmatische Argumente und ich denke auch pragmatische Argumente haben nicht mal eine starke Abgrenzung zu praktischer Vernunftlogik. Aber wie man es auch wenden mag hier: Kants Argumente pro Gewaltenteilung sind nicht

@OliverBWeber kategorisch unterschiedlich zu den (auch guten) Argumenten, weswegen Geldpolitik unabhängig und technokratisch sein sollte.

@OliverBWeber Pragmatik hat ja auch ihre eigene Rationalität. Und die praktische Vernunft hat nun mal auch einen Praxisbezug, welcher doch notwendigerweise auf praktische Funktionalität als letztlichen Maßstab hinausläuft.

@Robert_Ziehm Sie haben jetzt einfach zum dritten Mal - nur etwas länger - die Behauptung wiederholt, statt Kants Argumentation zu widerlegen. Kant argumentiert, dass die Verwirklichung des Rechtsbegriffs eine Differenzierung von Rechtsgebung, Rechtssubsumtion und Rechtsurteil verlangt. …

@Robert_Ziehm … Dies ist deswegen der Fall, weil die praktische äußere Freiheit, auf die der Rechtsbegriff abzielt, notwendigerweise eingeschränkt ist, wenn etwa Rechtsgebung und Rechtssubsumtion ineins fallen. Denn nur dann ist es möglich, dass ›ein jeder über alle und alle über jeden …

@Robert_Ziehm … eben dasselbe beschließen‹, d.h. der allgemeine Wille als verallgemeinerbar gedacht werden kann. Das Argument ist, aus meiner Sicht, zwingend. Sie scheinen zugelaufen, vernunftlogisch Argumente würden irgendwie Jenseits der Welt schweben müssen. Es reicht aber, wenn der …

@Robert_Ziehm … Grund des Schlusses (!) notwendig ist.

@OliverBWeber Dass die äußere Freiheit eingeschränkt wird, wenn Rechtsetzung und -subsumtion in eins fallen, ist doch nicht notwendig, sondern selbst nur praktische Erfahrung, gültig in einer historisch kontingenten Situation.

@OliverBWeber Diese über die Pragmatik hinausgehende Notwendigkeit ist doch eine sehr steile Behauptung, die weder Kant noch Sie, aus meiner Sicht, überzeugend begründen.

@OliverBWeber Es ist doch recht leicht sich andere Umstände vorzustellen, unter denen äußere Freiheit mit Gewaltenmonismus kompatibel sind. Das mag praktisch derzeit nicht unsere Welt sein, aber soviel sage ich ja auch.

@Robert_Ziehm Nein, das ist nicht vorstellbar. Denn es geht nicht darum, ob es drei Institutionen gibt, die getrennt sind, sondern ob gemäß drei differenzierter Prinzipien gehandelt wird (das kann, theoretisch, auch nur eine Institution). Der Rechtsbegriff ist aus seine Verallgemeinerbarkeit

@Robert_Ziehm … angewiesen, um gerechtfertigt werden zu können. Wenn Gesetze gegeben werden, die zugleich, in derselben Hinsicht, Subsumtionsakte sind, entsteht ein Konsistenzproblem, das Kant ›Despotism‹ nennt. Denn die Gesetze sind dann nicht verallgemeinerbar, sondern …

@Robert_Ziehm … Recht, das - ideell - eine Gruppe Staatsbürger nicht über sich, sondern über eine bestimmte andere Gruppe Staatsbürger beschließt. Wenn Gesetz und Exekution ineins fallen, dann beginnt der Maßnahmenstaat.

@Robert_Ziehm Die nicht organisatorische, sondern prinzipielle Trennung der ›Gewalten‹ ist insofern eine notwendige Eigenschaft eines Rechtsstaates im Sinne Kants. Sonst beschließen nicht alle über alle dasselbe.

@OliverBWeber @Robert_Ziehm Nette Diskussion, nur völlig am Thema vorbei, jedenfalls dem Thema meines Tweets.

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